Leider kommt es immer wieder vor, dass Haustiere zu sog. Trennungsopfern werden. Nicht selten kommt es sogar vor, dass im Fall der Trennung eine gerichtliche Entscheidung darüber eingeholt werden muss, bei wem das Tier bleiben darf. Ein solcher Fall ist jedoch nicht etwa mit einem familienrechtlichen Sorgerechtsstreit vergleichbar, vielmehr geht es um die Klärung der Frage, in wessen Eigentum das Tier steht. Wird schließlich einer Partei das Alleineigentum an dem Tier zugewiesen so hat derjenige, der dann das Tier behalten darf, an die andere Partei als Gegenleistung eine finanzielle Entschädigung für den Verlust seines Eigentumsanteils zu leisten.
Es muss jedoch differenziert werden: Während bei einer Ehescheidung von Herrchen und Frauchen § 1568 b i.V.m. § 90 a BGB Anwendung findet und es insoweit lediglich um die Frage geht, ob das Haustier zu den „Haushaltsgegenständen“ zählt oder ob es sich um eine sog. sonstige Familiensache handelt, kommt es bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung der §§ 741 ff BGB, da die familienrechtlichen Vorschriften auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar sind. Auch hier ist entscheidend, wer Eigentümer des Hundes geworden ist, sodass zunächst geklärt werden muss, ob das Haustier gemeinsam angeschafft wurde oder nur von einer der beiden Parteien, siehe hierzu auch OLG Schleswig-Holstein am 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12.
Ist der Kaufvertrag von beiden Partnern gemeinsam unterschrieben worden und behauptet aber nach der Trennung einer der beiden, dennoch Alleineigentum erworben zu haben, so muss er dies beweisen.
Oftmals waren keine anderen Personen beim Kauf anwesend, sodass dann lediglich der Züchter/Verkäufer als Zeuge zur Frage verbleibt, ob und wem er aus seiner Sicht das Eigentum an dem Haustier
übereignet hat. Auch eine spätere Schenkung des Haustieres an den anderen, müsste bei der Prüfung des Eigentums beachtet werden.
Haben beide gemeinschaftlich Eigentum an dem Tier erworben und können sich nicht einigen, so muss das zuständige Gericht bei seiner Entscheidung wiederum den Tierschutz in seinen Entscheidung
einfließen lassen und einem der beiden das Alleineigentum an dem Tier zuweisen. In einem ähnlichen Fall wurde beiden eine Art „Umgangsrecht“ an dem gemeinsamen Labrador zugesprochen,
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 14.07.2011, Az. 5 S 26/11. Möglich war dies über die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, da in § 745 Absatz 2 BGB ein „Benutzungsrecht“ geregelt ist. Ob diese
Variante im Einzelfall sinnvoll ist und den Ansprüchen eines Tieres gerecht wird, sollte gut überlegt sein.
Fazit
Um einen Streit zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die auch den Interessen des Tieres entspricht, kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der
geregelt wird, wer das Tier nach der Trennung behält, ob ein Ausgleich zu zahlen ist, ob der andere sich finanziell an den laufenden Kosten für das Tier beteiligt, ob der andere ein regelmäßiges
Besuchs- oder Umgangsrecht mit dem Tier erhält, usw.